§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen Förderverein Wildpark „Alte Fasanerie“ e.V. und hat seinen Sitz in Hanau. Er ist unter der Nummer VR 714 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
§ 2 ZWECK
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Er bezweckt vor allem eine finanzielle
Unterstützung des Wildparks „Alte Fasanerie“ in Hanau. Der Wildpark dient der Bevölkerung sowohl zu Erholungszwecken als auch der Umweltbildung und trägt zur Verbesserung des Verhältnisses der
Menschen zur Natur bei. Weiterhin dient der Wildpark dem Tierschutz, insbesondere in Form der Zucht und Erhaltung eines Bestandes von vorwiegend heimischen Wild- und Haustierarten.
Der Verein bringt finanzielle Mittel insbesondere durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geldspenden
- Sachzuwendungen
- Tierpatenschaften
auf.
Der Träger des Wildparks hat die Mittel zweckgebunden in Absprache mit dem Vereinsvorstand gemäß § 2 Sätze 3 und 4 zu verwenden.
§ 3 ENTSTEHUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung dieser Satzung
rechtsgültig unterzeichnen.
Minderjährige bzw. juristische Personen können die Mitgliedschaft über die gesetzlichen Vertreter erwerben.
Es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
- Einzelmitgliedschaft
Ausgestellt auf den Namen einer natürlichen Person.
In diese Mitgliedschaft eingeschlossen sind Kinder bis zur Vollendung des 4.Lebensjahres. - Familienmitgliedschaft
Ausgestellt auf den Namen von maximal 2 Erwachsenen.
In diese Mitgliedschaft eingeschlossen sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (einschl.
Schüler und Studenten). - Mitgliedschaften von juristischen Personen
Ausgestellt auf den Namen der juristischen Person.
Die Mitgliedschaft wird rechtsgültig mit der ersten Beitragszahlung (Zahlungseingang). Über die Mitgliedschaft wird eine Mitgliedskarte ausgestellt. Mitgliedsbeiträge werden über das
Bankeinzugsverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen in der Adresse oder Kontoverbindung dem Vorstand zeitnah mitzuteilen, damit dem Verein keine Nachteile entstehen.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Vorstand kann Einzelmitgliedern wegen besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese Ehrenmitgliedschaft ist ab dem Datum der Verleihung
grundsätzlich beitragsfrei. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden.
Die Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten für die Vereins- und Mitgliederführung erfolgt ausschließlich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 4 MITGLIEDSBEITRAG
Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich an den jeweils aktuellen Eintrittspreisen, die der Träger des Wildparks festlegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich überprüft und ggfs angepasst. Der Vorstand erläutert die Höhe der Beiträge, die dann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist ab dem folgenden Besucherjahr gültig. Der Beitrag gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung – für das Besucherjahr, in dem er entrichtet wurde. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand über Ausnahmen von dem o.a. Vorgehen. Die Mitgliedschaft gilt für ein Besucherjahr vom 1. April des laufenden Jahres bis 31. März des
Folgejahres und verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern es nicht wie unter § 5 dieser Satzung beendet wird.
§ 5 BEENDIGUNG EINER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand an dessen Geschäftsadresse zu erklären.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss die Erklärung von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines
Besucherjahres erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Bei Briefsendungen gilt das Datum der Absendung, ansonsten das Datum der Übergabe an ein
Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise mehr als 3 Monate in Verzug ist.
Zur Rechtsgültigkeit des Ausschlusses ist eine schriftliche Mahnung innerhalb dieses Zeitraumes notwendig, wobei darin auf diese Folge des Verzuges hinzuweisen ist. Der Beschluss ist dem Mitglied dann schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in erheblicher Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung über den
Ausschluss aus diesem Grund ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sein Verhalten vor dem Vorstand zu begründen. Gibt der Vorstand der vorgelegten Begründung nicht statt, muss der Beschluss zum Ausschluss dem Mitglied mit Begründung in schriftlicher Form zugestellt werden.
Binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied hiergegen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Solange der Ausschluss nicht rechtskräftig ist, ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem weiteren Vereinsmitglied, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. Abstimmungsberechtigt und wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die im Besitz einer aktuellen Mitgliedskarte und nicht beitragsrückständig sind. Dabei ist über jedes Mitglied
einzeln abzustimmen. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Ferner gehören dem
Vorstand jeweils ein vom Magistrat der Stadt Hanau und ein aus dem Ortsbeirat Klein-Auheim benannter Vertreter an.
Die Leiterin / der Leiter des für den Wildpark zuständigen Forstamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil. Das Forstamt kann eine
weitere Person benennen, die auch mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
Vorstand im Sinne des BGB ist gemeinschaftlich der erste und zweite Vorsitzende, die im Verhinderungsfall jeder einzeln durch den Schriftführer bzw. den Kassierer vertreten werden können.
Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht begründet zu werden.
Seine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt. Zur Veröffentlichung eines ausführlichen Jahresberichtes ist der Vorstand verpflichtet. Die Prüfung der
Kasse inkl. aller Kassenbewegungen wird jährlich von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern durchgeführt, von denen einer alle zwei Jahre turnusgemäß
ausscheidet. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Rechnungsprüfer.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vom Datum der schriftlichen Einladung an gerechnet. Der
Einladung muss eine Tagesordnung beigelegt sein.
Außerdem muss sie einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Einberufung durch mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4
- Beschluss über Anträge von Mitgliedern
- Genehmigung von Satzungsänderungen
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5
Für die letzten drei Punkte ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Sonst genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist
der jeweilige Antrag abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied, gleich welcher Mitgliedsart, ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn
mindestens die doppelte Anzahl von Mitgliedern im Vergleich zu den anwesenden Vorstandsmitgliedern ihre Stimme abgibt.
Sofern Nichtmitglieder in der Versammlung anwesend sind, befindet die Mitgliederschaft nach Eröffnung der Versammlung über deren weitere Teilnahme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt.
§ 7 VERMÖGENSVERWALTUNG
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist verpflichtet, seine Verwaltungsausgaben auf ein vertretbares Maß zu beschränken.
Das Vereinsvermögen ist mittels einer übersichtlichen und einfachen Buchführung ordnungsgemäß zu verwalten und ggf. risikoarm anzulegen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Der Träger des Wildparks legt dem Vereinsvorstand jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres eine Projektliste mit voraussichtlichen Kosten der geplanten Maßnahmen für das Folgejahr vor, die noch
um Wünsche und Anregungen aus dem Vereinsvorstand ergänzt werden kann. Der Vereinsvorstand trifft die Entscheidung der finanziellen Förderung der Projekte nach Vorlage detaillierter
Kostenvoranschläge und ggfs. Angebote.
Der Vereinsvorstand kann Wünsche und Anregungen bezüglich der Mittelverwendung an die Wildparkleitung herantragen.
Über die mit Finanzmitteln des Vereins durchgeführten Arbeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
Für Spenden, die dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zufließen, erhält der Spender eine steuerabzugsfähige Bescheinigung gemäß den jeweils gültigen steuerrechtlichen Richtlinien.
Voraussetzung ist, dass das zuständige Finanzamt im Rahmen seiner turnusmäßigen Prüfungen die Gemeinnützigkeit des Vereins weiterhin bestätigt hat.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Im Falle einer Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 6 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Restvermögen an das Land Hessen über, das verpflichtet ist,
dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Als Liquidatoren fungieren die Vorstandsmitglieder.
Schriftliche Unterlagen des Vereins werden zehn Jahre aufbewahrt.
Hanau, den 14. März 2014
Der Vorstand